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   BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65   

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BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65 (https://dejure.org/1967,1690)
BSG, Entscheidung vom 15.08.1967 - 10 RV 927/65 (https://dejure.org/1967,1690)
BSG, Entscheidung vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65 (https://dejure.org/1967,1690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung von Leistungen aus einem zu Unrecht ergangenen Urteil - Rückerstattungsansprüche im Recht der Kriegsopferversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 102
  • NJW 1968, 566
  • MDR 1968, 180
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 27.05.1959 - 9 RV 1062/57

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Gerichtliche Überprüfung einer

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Umfang das Gericht zu ermitteln und nachzuprüfen hat, ob die Auslegung, welche die Versorgungsbehörde dem Begriff gegeben hat, dem Gesetz entspricht (allg. zum unbestimmten Rechtsbegriff vgl. BSG 10, 51, 53).
  • BSG, 07.12.1965 - 10 RV 291/64
    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Zu dem Begriff "besondere Härte" hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - (BVBl 1966 S. 66, 67) ausgeführt, daß die Frage, ob eine "besondere Härte" im Sinne des § 47 Abs. 4 VerwVG vorliegt, nur entschieden werden kann, wenn die für den Einzelfall in Betracht kommenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft und die Einkünfte den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt werden.
  • RG, 15.03.1926 - IV 604/24

    Katholische Orden; Rechtsweg. ZPO. § 945

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Die Rückerstattungsverpflichtung der aus einem nicht rechtskräftigen, im Berufungsverfahren aufgehobenen oder abgeänderten Urteil erlangten Leistung ergibt sich auch hier allein aus der Tatsache der Vollstreckung oder Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger; insoweit handelt es sich um einen Anspruch "aus Gefährdungshaftung" im weitesten Sinne (s. dazu RGZ 74, 249; 106, 289 ff; 108, 253, 256; 113, 125, 134; 157, 14, 18; BGHZ 9, 202, 212) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Die Rückerstattungsverpflichtung der aus einem nicht rechtskräftigen, im Berufungsverfahren aufgehobenen oder abgeänderten Urteil erlangten Leistung ergibt sich auch hier allein aus der Tatsache der Vollstreckung oder Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger; insoweit handelt es sich um einen Anspruch "aus Gefährdungshaftung" im weitesten Sinne (s. dazu RGZ 74, 249; 106, 289 ff; 108, 253, 256; 113, 125, 134; 157, 14, 18; BGHZ 9, 202, 212) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • RG, 12.02.1923 - IV 304/22

    Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Die Rückerstattungsverpflichtung der aus einem nicht rechtskräftigen, im Berufungsverfahren aufgehobenen oder abgeänderten Urteil erlangten Leistung ergibt sich auch hier allein aus der Tatsache der Vollstreckung oder Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger; insoweit handelt es sich um einen Anspruch "aus Gefährdungshaftung" im weitesten Sinne (s. dazu RGZ 74, 249; 106, 289 ff; 108, 253, 256; 113, 125, 134; 157, 14, 18; BGHZ 9, 202, 212) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • BSG, 13.01.1966 - 9 RV 614/63

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - Bestandskraft des Ausführungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Zu dem gleichen Ergebnis, zu dem der erkennende Senat gekommen ist, nämlich daß die auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen, aber vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils empfangenen Leistungen der Versorgungsbehörde als Schaden zurückzuerstatten sind, wenn das erstinstanzliche Urteil später in der Berufungsinstanz aufgehoben oder abgeändert wird, sind bereits der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 1961 - 8 RV 93/60 - (nicht veröffentlicht) und der 9. Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1966 - 9 RV 614/63 - (BVBl 1966 S. 107) gekommen.
  • BSG, 07.12.1961 - 8 RV 93/60
    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Zu dem gleichen Ergebnis, zu dem der erkennende Senat gekommen ist, nämlich daß die auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen, aber vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils empfangenen Leistungen der Versorgungsbehörde als Schaden zurückzuerstatten sind, wenn das erstinstanzliche Urteil später in der Berufungsinstanz aufgehoben oder abgeändert wird, sind bereits der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 1961 - 8 RV 93/60 - (nicht veröffentlicht) und der 9. Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1966 - 9 RV 614/63 - (BVBl 1966 S. 107) gekommen.
  • RG, 08.10.1910 - IV 638/09

    Unterliegt der Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigtem Arreste (§ 945 ZPO.)

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Die Rückerstattungsverpflichtung der aus einem nicht rechtskräftigen, im Berufungsverfahren aufgehobenen oder abgeänderten Urteil erlangten Leistung ergibt sich auch hier allein aus der Tatsache der Vollstreckung oder Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger; insoweit handelt es sich um einen Anspruch "aus Gefährdungshaftung" im weitesten Sinne (s. dazu RGZ 74, 249; 106, 289 ff; 108, 253, 256; 113, 125, 134; 157, 14, 18; BGHZ 9, 202, 212) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • RG, 15.01.1938 - VI 190/37

    Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls

    Auszug aus BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
    Die Rückerstattungsverpflichtung der aus einem nicht rechtskräftigen, im Berufungsverfahren aufgehobenen oder abgeänderten Urteil erlangten Leistung ergibt sich auch hier allein aus der Tatsache der Vollstreckung oder Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger; insoweit handelt es sich um einen Anspruch "aus Gefährdungshaftung" im weitesten Sinne (s. dazu RGZ 74, 249; 106, 289 ff; 108, 253, 256; 113, 125, 134; 157, 14, 18; BGHZ 9, 202, 212) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    So hat der (damals) mit Aufgaben der Kriegsopferversorgung (KOV) befaßte 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Verfolg dieses Gedankens im Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65 (BSGE 27, 102 = SozR Nr. 2 zu § 717 Zivilprozeßordnung - ZPO -) einen Kläger als verpflichtet angesehen, die durch ein nicht rechtskräftiges Urteil nach § 154 Abs. 2 SGG erlangten Leistungen entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO zurückzuerstatten.

    Er hat gemeint, für diesen Fall seien die Rechtsfolgen im sozialgerichtlichen Verfahren durch § 202 SGG i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO bestimmt (Hinweis auf BSGE 27, 102).

  • BSG, 17.07.1980 - 7 RAr 55/79

    Leistungen nach dem AFG

    unterliegt (BSGE 27, 102; 33, 118; 39, 255 = SozR 1500 5 154 Nr. 3; Breithaupt 1966, 514; 1971, 80)° Der nur vorläufig.

    Bay LSG ABA 1965, 2h3 zu EUR 185 AVAVG, dem die 55 151, 152 AFG nachgebildet sind)° Die Ausformung des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Vertrauensschutzes ist auf die Rückerstattung von vorläufigen Urteilsleistungen auch nicht entsprechend anwendbar° Es trifft zwar zu, daß der Empfänger einer solchen Leistung jedenfalls bis zur Aufhebung des für ihn günstigen Urteils in der Regel weder weiß, noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen° Doch weiß der Empfänger einer Urteilsleistung, der wie die Klägerin zu Beginn der Zahlungen ausdrücklich auf eine Rückzahlungspflicht hingewiesen worden ist, daß das die Leistung gewährende Urteil keinen Bestand haben muß, das letzte Wort, ob ihm die Leistung überhaupt zusteht, daher noch nicht gesprochen ist"Das unterscheidet ihn maßgeblich von Leistungsempfängern, die aufgrund eines vorbehaltslosen, unrichtigen Bescheids Leistungen erhalten haben° Sie verdienen mehr an Vertrauensschutz, weil der Bescheid ihre Ansprüche abSchließend feststellen sollte (BSGE 27, 102, 107; 33, 118, 121; BSG Breithaupt 1966, 614, 615), Die Rechtsprechung hat daher, soweit die RVO die Rückforderung einer "Urteilsrente" davon abhängig macht, daß der Empfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht zustand nicht auf die subjektiven Erwartungen des Klägers über den Ausgang des Rechtsstreits abgestellt; sie hat die Rückforderung vielmehr für gerechtfertigt angesehen, wenn, wie das hier der Fall ist, der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistungen nur vorbehaltlich gewährt werden (BSG SozR RVG EUR 628 Nr. 3 und SozR RVG & 1301 Nr. 10;vgl auch BSG SozR RVG 5 1301 Nr. 18 und SozR 2200 5 1301 Nr. 1)° Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts, die anders als in den sonstigen der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebieten die Rückforderung von Urteilsleistungen verbieten, sind nicht ersichtlich; ebenso wie die Empfänger von Leistungen aufgrund von Bewilligungsbescheiden, die zulässigerweise mit einem Vorbehalt versehen sind, sind daher auch Empfänger von Urteilsleistungen der Rückforderung ausgesetzt.

  • BSG, 26.08.1971 - 9 RV 16/70

    Anspruch auf Rückzahlung von vorläufigen Vorschüssen auf Hinterbliebenenrente -

    Der erkennende Senat hat offen lassen können, ob als gesetzliche Rechtsquelle für diesen Rechtsgrundsatz mit dem 10. Senat des BSG (BSG 27, 102; ferner das Urteil KOV 1971, 60) und mit dem 8. Senat (Urteil vom 19. Dezember 1967 - 8 RV 509/65 -) die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (auch offen gelassen vom 12. Senat - SozR Nr. 10 zu § 1301 RVO und vom 2. Senat - Urteil vom 30. Jan. 1970 - 2 RU 107/67 - Berufsgenossenschaft -BG- 1970, 393) oder § 47 Abs. 1 VerwVG, wie der erkennende Senat früher angenommen hat (Urteil vom 13. Februar 1966 - 9 KV 614/63 -, Bundesversorgungsblatt - BVBl - 1966, 107).

    Hit dem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der die Empfänger vorläufiger "Urteilsrenten" auf allen in § 51 SGG aufgeführten Rechtsgebieten grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet, ist der allgemein, aber mit vielerlei Einschränkungen im öffentlichen Recht herrschende Grundsatz, daß zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind (BSG 14, 59, 63; BSG 29, 6, 7; Langkeit, DOK 1971, 341, 342; Eckart Weber, Der Erstattungsanspruch, Berlin 1970, S. 12 mit weiteren Nachweisen) für das Vollstreckungsrecht in der Sozialversicherung und in der KOV in typischer Weise besonders ausgestaltet worden, Seine Geltung wird dadurch bestätigt, daß auch in der Zivil-, Arbeits-, allgemeinen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit die auf Grund vorläufig vollstreckbarer Urteile erbrachten Leistungen - allerdings im Wege des Schadensersatzes - zurückzuzahlen sind, wenn das Urteil aufgehoben und abgeändert worden ist (§ 717 Abs. 2 ZPO, § 62 Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 167, 168 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 151 Finanzgerichtsordnung; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, NJW I 960, 1875, 1876 und Zitate in BSG 27, 102, 105 f).

  • BSG, 16.09.1970 - 10 RV 645/69

    Anspruch der Versorgungsbehörde - Leistungserstattungsanspruch - Rechtsgrundlage

    15° August 1967 (BSG 27, 102) mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist ein Beteiligter, der aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des SG gemäß 5 154 Abs° 2 SGG Leistungen erlangt, zur Rückerstattung dieser Leistungen entsprechend der Vorschrift des 5 717 Abs" 2 ZPO verpflichtet, wenn das Urteil vom LSG aufgehoben oder abgeändert wird° Einer Verpflichtung zur Rückerstattung solcher Leistungen aufgrund des 5 47 Abs° 1 VeerG stehen die vom Senat in der zitierten Entscheidung Vorgebrachten Bedenken entgegen° Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12° August 1966 (BSG in SozR VeerG % 47 Nro.19) ausgesprochen hat, kann die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen nicht isoliert auf 5 47 Abs° 1 VeerG gestützt werden, der nur eine Voraussetzung der Rückerstattungsverpflichtung beinhaltet, nämlich daß die Leistungen "zu Unrecht" empfangen worden sind° Dieser Auffassung, daß in den Fällen der vorliegenden Art sich die Rückerstattungsverpflichtung nicht aus 5 47 Abso 1 VeerG, sondern aus der entsprechenden Anwendung des S 717 Abs° 2 ZPO herleitet, ist auch der 8° Senat des BS" in seinem Urteil vom 190 Dezember 1967 (8 RV 509/65) gefolgt° Zwar hat der 9° Senat des BSG in seinem Urteil vom 15° Januar 1966 (BVBl 1966, 107) die Auffassung vertreten, daß Leistungen, die ein Versorgungsberechtigter aufgrund eines noch nicht " " [.

    zu konkretisieren° Dies ergibt sich aus der lichen Rechtsnatur des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, wie er in 5 747 Abso.2 ZPO geregelt worden ist (BSG 27, 102, 404), zu der Rechtsnatur eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs° Während ersterer im Klagewege geltend gemacht werden muß, erfolgt die Regelung des öffentn lich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs - ebenso wie bei allen im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses zu treffenden Regelungen eines Einzelfalles - durch einen Verwaltungsakt° War die Versorgungsbehörde aber befugt, die Rückerstattung Klägerin 5 154.

  • BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist jedoch aus anderen9 dem Prozeßrecht zu entnehmenden Gründen gerechtfertigt9 und zwar gemäß 55 154 AbSo 29 199 Abso 1 Nr" 1 SGG9717 Abs() 2 ZPO° In seinem Urteil vom 15° August 1967 - 10 RV 927/65 (SozRZPO5 717 Nr" 2) hat der 10" Senat des BSGdazu ausgeführt:.
  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74

    Feststellungsbescheid - Widerspruch - Klage - Auslegung - Verzicht auf

    Urteil vom 7° Dezember 1961 - 8 RV 95/60 -)" Auch wenn man mit dem 10° BSG-Senat die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückerstattung einer Urteils-Rente allein in S 717 Abs° 2 ZPO erblickt, zwingt dies nicht zu den vom LSG gezogenen Schlußfolgerungen; denn in seiner Rechtsprechung hat der 10° Senat hervorgehoben, @ 717 Abs° 2 ZPO sei nur "entsprechend" anwendbar (vgl. BSG 27, 102; Urteil vom 16" September.
  • BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66

    Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleiches - Auslegung des

    Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Begrenzung weitgehend ungewiß ist und der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - in BVBl 1966, 66 und Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65; Urteil des 9. Senats vom 27. Mai 1959 - 9 RV 1062/57 - in BSG 10, 51 ff; Urteil des 7. Senats vom 18. Dezember 1963 - 7 RV 1302/61 - in Breithaupt 1964, 327; s. insbesondere auch Bachof, JZ 1955 S. 97 ff).
  • LSG Bayern, 11.04.2001 - L 11 AL 27/98
    Beispielhaft wurde auf die Fälle in BSGE 27, 102 und BSG SozR § 154 SGG Nr. 9 verwiesen.
  • BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 60/86

    Anspruch an die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Voraussetzungen

    Wie das BSG bereits im Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65 - (BSGE 27, 102, 105 = SozR Nr. 2 zu § 717 ZPO) ausgeführt hat, sind im SGG nicht die Rechtsfolgen geregelt, die dann eintreten, wenn Leistungen aufgrund eines vollstreckbaren aber noch nicht rechtskräftigen Urteils erbracht worden sind, das später wieder aufgehoben worden ist.
  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 114/68
    Die zulässige Revision des Klägers hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Q 170 Abs" 2 Satz 2 SGG an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß" Während die Beklagte und das SG die Frage, ob der Kläger zur Rückzahlung von 790, 10 DM an die Beklagte verpflichtet ist, unter Zugrundelegung des 5 628 RVG geprüft haben, ist diese Vorschrift in den Gründen des Berufungsurteils völlig unberücksichtigt geblieben[) Der Vorderrichter hat sich vielmehr - angelehnt an Entscheidungen des 100 (BSG 27, 102) und des 80 BSG«Senats (Urteil vom 19" Dezember 1967 - 8 RV 509/65) - ausschließlich mit S 717 Abso 2 ZPO befaßt und in dieser Vorschrift die Rechtsgrundlage des von der Beklagten erhobenen.
  • LSG Bayern, 14.10.1969 - L 3/U 404/68
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.07.1969 - L 6 V 90/68
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